Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Alducto AG
Stand 2022

1. Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind verbindlich und finden Anwendung auf Wärmebehandlungen und periphere Leistungen wie z. B. Löten, Strahlen, Richten, Prüfen und Laboruntersuchungen, welche die Beauftragte (Alducto AG) für den Auftraggeber (Kunde) ausführt.

1.2 Diese AGB gelten auch dann ausschliesslich, wenn der Auftraggeber seinerseits (formularmässige) Geschäftsbedingungen verwendet und die Beauftragte diese nicht ausdrücklich und schriftlich angenommen hat.

1.3 Sollte sich eine Bestimmung der AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden diese Bestimmung durch eine Neue, ihren rechtlich und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1 In der Auftragserteilung müssen alle für die Beauftragte wichtigen Angaben wie Artikelbezeichnung, Stückzahl, Abmessungen, Gewicht, Werkstoffbezeichnung, Vorbehandlungen sowie Behandlungs- und Prüfvorschriften enthalten sein.

2.2 Die für die Ausführung der Behandlung notwendigen technischen Unterlagen müssen der Beauftragten vom Auftraggeber schriftlich per Brief oder Email zur Verfügung gestellt werden. Durch fehlende, falsche oder ungenaue Angaben entstehen der Beauftragten keine nachteiligen Folgen.

2.3 Änderungen in der Werkstoffzusammensetzung und in der Vorbehandlung sind der Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

2.4 Der Vertrag gilt mit der Annahme des Lohnauftrages durch die Beauftragte als zustande gekommen.

3. Anlieferung der Ware und Eingangskontrolle

3.1 Bei der Anlieferung sind vom Auftraggeber Stückzahlen und Bezeichnung der Ware auf einem Begleitpapier (Lieferschein) anzugeben. Für alle Anlieferungen (ausser Liechtenstein und Schweiz) sind zusätzlich folgende Angaben auf einer Proforma-Rechnung erforderlich: Einzelpreis und Totalwert, Anzahl Verpackungen, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland der Ware, Transportart bei Anlieferung und gewünschte Transportart für Rücksendung.

3.2 Die Beauftragte geht von der Mängelfreiheit, Richtigkeit und Tauglichkeit der gelieferten Waren und Materialien aus. Die Beauftragte prüft diese bezüglich Gewicht, Stückzahl sowie offensichtlicher Mängel. Eine weitergehende Pflicht zur Prüfung besteht nicht. Abweichungen und Mängel werden dem Auftraggeber umgehend gemeldet, damit dieser innerhalb angemessener Frist über das weitere Vorgehen entscheiden kann.

4. Werkzeuge, Vorrichtungen, Induktoren und Lehren

4.1 Die Bereitstellung des Normalwerkzeugs und der notwendigen Einrichtungen obliegt der Beauftragten.

4.2 Für Spezialwerkzeuge (Vorrichtungen, Induktoren, Lehren, Messgeräte) hat der Auftraggeber zu sorgen. Sie bleiben dessen Eigentum und werden ihm mit Ablieferung des Auftrages zurückgegeben. Werden solche Spezialwerkzeuge von der Beauftragten hergestellt, kann die Beauftragte dem Auftraggeber einen angemessenen Werkzeugkostenanteil verrechnen, bleibt jedoch Eigentümerin derselben.

5. Preise

5.1 Die Preise verstehen sich netto, ab Werk Arbon, ohne Umsatzsteuer und Verpackung, zahlbar in Schweizer Franken oder einer anderen von der Beauftragten bekanntgegebenen Währung ohne irgendwelche Abzüge.

5.2 Alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, hat der Auftraggeber zu tragen oder sie gegen Nachweis durch die Beauftragte zurückzuerstatten, falls die Beauftragte hierfür leistungspflichtig geworden ist.

5.3 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn
- sich beim Material oder in der Bearbeitung der Ware Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gelieferten Angaben und Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
- Art oder Umfang der in der Bestellung enthaltenen Leistungen eine Änderung erfahren haben.

5.4 Ergibt sich vor Beginn der thermischen Behandlung die Notwendigkeit solcher Zusatzleistungen (z.B. spezielle Vorbehandlungen oder Spezialvorrichtungen), so teilt die Beauftragte dem Auftraggeber den Mehrpreis vor Beginn der Behandlung mit.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlungen sind gemäss den Bedingungen auf der Rechnung zu leisten. Die Zahlungspflicht gilt als erfüllt, wenn der gesamte vereinbarte Lieferpreis an die Beauftragte ausbezahlt worden ist.

6.2 Für Vorauszahlungen werden keine Zinsen vergütet.

6.3 Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden der Beauftragten Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.

6.4 Wenn der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält, werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen, deren Höhe sich nach den Kapitalbeschaffungskosten im Lande des Auftraggebers richtet, mindestens aber 5 % p.a. berechnet.

6.5 Die Zurückbehaltung oder Kürzung der Zahlung aufgrund von Beanstandungen, Streitigkeiten oder nicht ausdrücklich anerkannten Ansprüchen des Auftraggebers ist nicht zulässig. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig.

7. Retentionsrecht

7.1 Hält der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht ein, behält sich die Beauftragte bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem entsprechenden Auftrag die Geltendmachung des Retentionsrechts an den noch in ihrem Besitz in Arbeit befindlichen oder fertig behandelten Waren vor.

7.2 Der Auftraggeber trägt die Gefahr von Beschädigung oder Verlust der Retentionswaren. Eine Versicherungspflicht von Seiten der Beauftragten besteht nicht.

7.3 Begleicht der Auftraggeber die fälligen Forderungen nicht innerhalb 90 Tagen, ist die Beauftragte nach Mitteilung an den Auftraggeber berechtigt, die Retentionsware freihändig zu verkaufen.

8. Lieferfrist

8.1 Die Lieferfrist beginnt sobald die Beauftragte im Besitz der Ware und der dazugehörigen vollständigen Angaben ist.

8.2 Die Annahme von Aufträgen mit vorgeschriebener Lieferfrist gilt nicht als Zusage der Lieferfrist.

8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die die Beauftragte trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob sie bei der Beauftragten, beim Auftraggeber oder bei einem Dritten entstehen.

8.4 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

8.5 Der Auftraggeber hat bei verspäteter Lieferung kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung von der Beauftragten für den Ersatz jeglichen Schadens, der aus geringfügiger, verschuldeter Verspätung entstanden ist, wird hiermit ausgeschlossen. Für die übrigen Verzugsschäden wird die maximale Haftung auf die Höhe des vereinbarten Entgelts beschränkt.

8.6 Diese Einschränkung gilt nicht im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Beauftragten, dagegen gilt sie im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

9.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der behandelten Ware ab Werk auf den Auftraggeber über.

9.2 Wird der Versand auf Begehren des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die die Beauftragte nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Auftraggeber über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert und versichert.

10. Versand, Transport und Versicherungen

10.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Transportversicherung sind rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Auftraggeber.

10.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Auftraggeber bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11. Prüfung und Abnahme der behandelten Ware

11.1 Die Beauftragte wird die behandelte Ware soweit üblich vor Versand prüfen. Sie bedient sich dabei des gegenwärtigen Stands der Technik. Verlangt der Auftraggeber weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu bezahlen.

11.2 Die Beauftragte erstellt auf ausdrückliche Anforderung des Auftraggebers und gegen Verrechnung ein Behandlungs- und Prüfprotokoll.

11.3 Mit den durchgeführten Prüfungen kontrolliert die Beauftragte nur die Einhaltung der vom Auftraggeber spezifizierten Merkmale, nicht aber die Funktionsfähigkeit der behandelten Ware. Insbesondere treffen die Beauftragte keine Produktbeobachtungspflichten.

11.4 Beanstandungen sind vom Auftraggeber zu belegen, wobei die beanstandete Ware der Beauftragten auf Verlangen vorzuweisen ist. Die Beanstandungen müssen bei der Beauftragten wie folgt geltend gemacht werden:
- bei offenkundigen Fehlern unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Ablieferung.
- bei verborgenen Fehlern unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablieferung.

11.5 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gelten die behandelten Waren als genehmigt.

11.6 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.

11.7 Der Auftraggeber hat bei Lieferung der Ware das gemäss Ziffer 11.2 erstellte Behandlungs- und Prüfprotokoll zu überprüfen und Abweichungen zur Bestellung unverzüglich zu beanstanden. Unterlässt er dies, gilt das Behandlungs- und Prüfprotokoll als genehmigt.

11.8 Wegen Mängel irgendwelcher Art an behandelten Waren hat der Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 12 (Haftung für Behandlungsmängel) ausdrücklich genannten.

12. Haftung für Behandlungsmängel

12.1 Bei nachgewiesenen Behandlungsmängeln hat der Auftraggeber den Anspruch und die Beauftragte das Recht auf Nachbesserung der Ware, soweit technisch möglich. Die Kosten der Nachbesserung gehen vollumfänglich zu Lasten der Beauftragten.

12.2 Ist eine Nachbesserung technisch nicht möglich, so wird die mangelhafte Ware, soweit sie sich nicht normal verwerten lässt, von der Beauftragten ganz oder teilweise vergütet, jedoch höchstens zum Behandlungswert im Zeitpunkt der Beanstandung.

12.3 Ausschuss, der infolge falscher Material- oder Behandlungsangaben durch den Auftraggeber verursacht wurde, fällt nicht unter den Mängelbegriff. Für Serienteile gelten wenn nicht anders vereinbart, Ausschussmengentoleranzen von max. 3 % des Gesamtloses.

12.4 Keine Gewährleistung übernimmt die Beauftragte für Mängel zu Folge:
- nicht wärmebehandlungskonformer Form, Konstruktion und Materialbeschaffenheit der Werkstücke
- fehler- oder mangelhafter Spezifikation
- Mängel behafteter Werkstücke und seitens der Auftraggeberin bei gebrachten Spezialwerkzeugen; Beispiele: Risse, Härteverzug (Form- und Massveränderungen), Schäden durch Richtarbeiten, vorbestehende Schäden als Folge unsachgemässer Behandlung usw.

13. Ausschlüsse von der Haftung für Behandlungsmängel

13.1 Die Haftung für die Beauftragte ist ausgeschlossen für alle Abweichungen und Schäden, die auf verspätet gemachte, unrichtige, unvollständige oder ungenaue Angaben oder ungeeignete und von der Beauftragten als untauglich bezeichnete Behandlungsvorschriften in der Auftragserteilung zurückzuführen sind.

13.2 Die Beauftragte übernimmt keine Verantwortung für Fehler und Schäden bei sachgemässer Behandlung aufgrund, der nicht behandlungskonformen Gestalt bzw. der Konstruktion der Werkstücke, der Materialfehler sowie der mangelnden Eignung des Materials für Wärmebehandlungen. Darunter fallen Risse, Härteverzug (Form- und Massänderungen), Schäden die durch Richtarbeiten und ungeeignete Weiterverarbeitungen verursacht werden und Schäden an Werkstücken, die bereits andernorts behandelt worden sind.

13.3 Wegen Behandlungsmängel hat der Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 12 ausdrücklich genannten.

14. Ausschluss weiterer Haftungen

14.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die nicht an der behandelten Ware selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Beauftragten, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonal.

14.2 Der Auftraggeber stellt die Beauftragte von allen ausservertraglichen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei. Regressansprüche des Auftraggebers gegen die Beauftragte aus der Befriedigung von ausservertraglichen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung sind ausgeschlossen.

15. Gefahrtragung

15.1 Der Gefahrenübergang erfolgt am Erfüllungsort. Die Gefahrtragung für das Ab- bzw. Beladen geht zu Lasten des Auftraggebers.

16. Anwendbares Recht

16.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftraggeberin im Ausland domiziliert ist. Die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) bilden ergänzendes Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der vereinten Nationen) über Verträge über den nationalen Warenverkauf werden wegbedungen. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

17. Änderungen und Ergänzungen

17.1 Änderungen, Ergänzungen, abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und mündliche Vereinbarungen binden die Beauftragte nur, soweit die Beauftragte deren Anwendbarkeit als Zusatz zu den vorliegenden Bedingungen schriftlich bestätigt hat. Weder durch die Empfangnahme von Unterlagen oder Werkstücken noch durch das Erbringen von Leistungen noch durch die Entgegennahme von Zahlungen unterzieht sich die Beauftragte allfälligen Bedingungen des Auftraggebers.

18. Gerichtsstand

18.1 Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Beauftragte im Zusammenhang mit den vorliegenden AGB sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Beauftragten zuständig.